Wohnanlagen und Mehrparteienhäuser

Gesetzliche Erleichterung für Ladeinfrastruktur

Modernes Wohnen setzt eine Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge voraus. Bis zu 80 Prozent der Ladevorgänge finden derzeit zu Hause oder am Arbeitsplatz statt. Um Wohnanlagen für diese und zukünftigen Anforderungen fit zu machen, bieten wir die geeigneten Ladesäulen und die passenden Systemlösungen. Unser Home Block System ist die ideale Abrechnungs- und Verwaltungslösung für E-Tankstellen bei Wohnblöcken und Mehrparteienhäusern. Das System ermöglicht die einfache Abrechnung von Ladevorgängen über die Betriebskosten der Hausverwaltung (Immobilienbewirtschaftung) oder über das Energieversorgungsunternehmen (EVU) an jeden zugeordneten Haushalt bzw. Bewohner.

Jetzt kann sich auch der Mieter für eine Ladelösung vor Ort einsetzen und das bietet neues Potential für die EnerCharge. Der Mieter darf beim Vermieter die Installation einer Lademöglichkeit verlangen. Dafür wird ein „Bauantrag“ beim Vermieter gestellt und dieser darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden. 

Fakten zum aktuellen Stand (14.10.2020) der WEG-Reform (nach §20 Abs.2 S.1 Nr.2 WEG n.F.) im Hinblick auf die Ladeinfrastruktur:
Lt. dem Vortrag von Dr. Felix Wobst – Bundeministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Während bei Neubauten bereits häufig Ladestationen für Wohnungseigentümer (WEG) eingeplant werden, war der nachträgliche Einbau bei bestehenden Immobilien bis dato ein schwieriges Unterfangen. Ein WEG benötigte die Zustimmung aller WEGs für die Integration einer Lademöglichkeit. Das führte meist zu hitzigen Debatten – auch bei Mieter und Vermieter. Mit der WEG-Reform ist dies nun passé. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

  • Jeder Wohnungseigentümer kann auf eigene Kosten notwendige bauliche Veränderungen verlangen.
  • Mit doppelt-qualifizierter Mehrheit können notwendige bauliche Veränderungen auch auf Kosten aller Wohnungseigentümer beschlossen werden.
  • Jeder Mieter kann die Erlaubnis für notwendige bauliche Veränderungen verlangen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Der Wohnungseigentümer stellt einen Bauantrag und dieser wird in der Eigentümerversammlung behandelt. Wichtig: Der Antrag des Wohnungseigentümers darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Wird dieser dennoch abgelehnt, so steht dem Wohnungseigentümer der Klageweg frei. Der Bau selbst erfolgt durch den Eigentümer oder Verwalter und die Kosten für den Umbau muss der Wohnungseigentümer alleine tragen. Dafür darf der Wohnungseigentümer die Lademöglichkeit auch alleine nutzen. Die Wallbox/Ladesäule befindet sich logischerweise dann im Eigentum des Wohnungseigentümers.

Sonderfall 1 – C will auch laden:

Die bestehende Elektroinstallation erlaubt das gleichzeitige Laden von maximal zwei Elektroautos. Die Wohnungseigentümer A und B haben ihren Anspruch geltend gemacht und die Garagenstellplätze mit Ladestationen versehen. Das möchte nun auch Wohnungseigentümer C.

Für C sind die bestehenden Elektroinstallationen Gemeinschaftseigentum und C darf diese ebenfalls benutzen. Allerdings muss C für die Errichtung einer zusätzlichen Ladestation/Wallbox aufkommen. Eventuelle Kapazitätsprobleme (max. Anschlussleistung) müssen allerdings rechtlich, bzw. durch bauliche Maßnahmen, gelöst werden.

  • Lösung 1: Es werden bestimmte Ladezeiten für A, B und C beschlossen.
  • Lösung 2: A, B und C verlangen weitere bauliche Maßnahmen (z.B. Einbau eines Lastmanagementsystems). Die notwendigen Kosten müssen A, B und C tragen.

Sonderfall 2 – D will nun auch laden:

A, B und C haben für ein Lastmanagement (für max. 10 E-Fahrzeuge) bezahlt und nun möchte D ebenfalls eine Lademöglichkeit errichten.

  • Lösung: Am veränderten Gemeinschaftseigentum dürfen an sich nur A, B und C nutzen. Allerdings hat D Teilhabeanspruch, wenn der sich den Installationskosten für das Lastmanagement beteiligt.

Sonderfall 3 – große Mehrheit will laden:

Es haben alle Wohnungseigentümer die Kosten der baulichen Veränderung nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen, wenn:

  • Mehr als zwei Drittel aller Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile dafür sind.
  • Ausnahme: Die Kosten für die bauliche Veränderung sind unverhältnismäßig.

Und wie steht´s um den Mieter?

Auch der Mieter darf beim Vermieter die Installation einer Lademöglichkeit verlangen. Dafür wird ein „Bauantrag“ beim Vermieter gestellt und dieser darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Der Vermieter kann jedoch die Umbauten selbst durchführen und Modernisierungsmieterhöhung verlangen oder Vorgaben für den Bau machen. Bei einem eventuellen Rückbau winkt dem Mieter allerdings keine Entschädigung.

Vortrag: Dr. Felix Wobst – Bundeministerium der Justiz und für Verbraucherschutz