Allgemeine Geschäftsbedingungen der EnerCharge GmbH (kurz EnerCharge)
1. Angebotsgültigkeit
Unsere Angebote haben eine max. Gültigkeit von 14 Tagen nach Ausstellung
Wir erklären ausdrücklich, dass wir nur zu unseren Bedingungen abschließen. Eine Bestellung, mit der der Auftraggeber auf seine eigenen Einkaufsbedingungen erweist, gilt nicht als Annahme, sondern als ein neues Angebot, dessen Annahme wir uns ausdrücklich vorbehalten.
2. Lieferung
Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich in unserem Angebot angeführt sind, sind in diesem und dem von uns angebotenen Preis nicht enthalten. Sofern sich die Lieferung/Übernahme aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, gilt die Leistung/Lieferung spätestens 7 Tage nach dem ursprünglichen Liefertermin/Lieferbereitschaft als übernommen, und es werden Kosten für die Lagerung verrechnet. Unwesentliche Mängel hindern die Übernahme/Abnahme nicht. Die Übernahme erfolgt mit der Lieferung (Liefertermin).
3. Preisstellung
Die Preise sind Festpreise und sind bis zum Ablauf der Angebotsgültigkeit keinen Änderungen unterworfen. Ausgenommen sind Erhöhungen aufgrund der Änderung von gesetzlichen oder sonstigen behördlichen Vorschriften. Sind Einzelpreise angeführt, so gelten diese nur bei Beauftragung des gesamten Umfangs des Angebots.
In den Preisen ist die Montage der Ware am Bestimmungsort nicht enthalten. Transportkoten: Sofern nicht anders vereinbart verstehen sich alle Preise ab Werk (EX Works).
Die angebotenen Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird In der gesetzlich geltende n Höhe und zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt in Rechnung gestellt.
4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu verrechnen.
Im Falle einer individuell vereinbarten Vertragsstrafe (Pönale) gilt folgendes: Eine Vertragsstrafe kommt nur bei schuldhaftem Verzug zur Anwendung. Die maximale Höhe der Vertragsstrafe beträgt jedenfalls 5% des Auftragswertes (jeweils exkl. USt), auch wenn mehrere Pönalgründe und/oder -termine vereinbart sein sollten. Die Vertragsstrafe kann nur von der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden. Der Anspruch auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist spätestens bei der Übernahme der betreffenden (Teil-)Leistung geltend zu machen. Darüber hinaus gehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe bzw., soweit vereinbart, ab Inbetriebnahme. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind jedoch spätestens nach Ablauf von 15 Monaten ab Lieferung bzw. Lieferbereitschaft, sofern die
Lieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögert wird oder unterbleibt, erloschen. Neben der Mängelrügeobliegenheit bestehen allfällige Gewährleistungsansprüche ausschließlich dann zu Recht, wenn der ordentliche Gebrauch der Ware durch einen Mangel behindert wird und uns der Mangel unverzüglich nach Auftreten bzw. Entdecken, jedenfalls aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt wird. Sofern an der Ware ohne unsere vorherige Zustimmung Eingriffe vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel bzw. Schäden aufgrund von unsachgemäßer Bedienung und/oder Wartung sowie für Verschleißteile. Die Erfüllung aller Gewährleistungsverpflichtungen erfolgt entsprechend der von uns angebotenen Preisstellung. In keinem Fall werden von uns in diesem Zusammenhang Kosten für (De-)Montage, Transport, etc. übernommen, die in unserem Angebot nicht enthalten sind.
Werden Mängel durch uns verbessert oder mangelhafte Teile ausgetauscht, so beginnt die Gewährleistungsfrist für den betroffenen Teil von neuem, endet jedoch spätestens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
6. Exportbeschränkungen, Exportkontrolle
Wir ersuchen um Verständnis, dass die von uns angebotenen Waren einer internen Exportbeschränkung, unabhängig von allfälligen behördlichen Bewilligungen unterliegen können. Wir behalten uns daher den jederzeitigen Widerruf des Angebotes bzw. Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grunde vor.
Im Falle eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Exportbeschränkungen haben Sie uns jeglichen aus dem Widerruf bzw. dem Rücktritt erwachsenen Schaden zu ersetzen und uns bei allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos halten. Sollten interne oder behördliche Bewilligungsverfahren Auswirkungen auf die angegebenen Preise und Lieferzeiten haben, übernehmen wir für dadurch eingetretene Preiserhöhungen und Lieferverzögerungen keinerlei Haftung.
7. Höhere Gewalt, Sistierung und Kündigung
Wir sind von der Verantwortung für eine teilweise oder völlige Nicht-Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen insoweit befreit, als diese Nicht-Erfüllung eine Folge von Umständen Höherer Gewalt ist. Als Fälle Höherer Gewalt gelten z.B., aber nicht ausschließlich kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen (wie z.B. Erdbeben, Sturm, Hurrikans, Tornados usw.), Feuer, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstockes, Arbeitskonflikte, Pandemie etc. Derartige Umstände gelten auch dann als Höhere Gewalt, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Als Fälle höherer Gewalt gelten jedenfalls unvorhergesehene, unabwendbare Ereignisse. Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, so wird die vertraglich vereinbarte Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen um die Dauer des Ereignisses
höherer Gewalt zuzüglich einem angemessenen Zeitraum zur Wideraufnahme der Produktion verlängert. Dies gilt auch für den Fall, dass sich einer unserer Subunternehmer auf einen Umstand Höherer Gewalt beruft. Hindert ein Fall Höherer Gewalt die restliche Durchführung des Vertrages in seinen wesentlichen Teilen und dauert der Fall der Höheren Gewalt länger als 3 Monate an, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind uns die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen voll zu bezahlen und wir von den für das Projekt eingegangene n Verpflichtungen freizustellen.
Wir behalten uns die Sistierung oder Kündigung des Vertrages für den Fall vor, dass der Kunde wesentlich gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Darunter fällt zum Beispiel, aber nicht ausschließlich der Zahlungsverzug über einen 30 Tage überschreitenden Zeitraum, die Verweigerung des Zugangs zum Betriebsgelände oder eine sonstige wesentliche Vertragsverletzung bzw. ein Verstoß gegen Treu und Glaube.
8. Gesundheit und Sicherheit
Die Grundlage für unsere Leistungserbringung ist die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie das Vorsehen von fortschrittlichen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die auf dem Entwicklungsstand einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse beruhen und deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen Ist. Der Auftraggeber und die seiner Sphäre zurechenbaren Partner haben daher während der Dauer unserer gesamten Leistungserbringung sicherzustellen, dass eine Gefährdung unseres Personals sowie des Personals unserer Sublieferanten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit ausgeschlossen ist. Sollten die vorgenannten Voraussetzungen während der Projektabwicklung aus welchen Gründen auch immer, die wir nicht zu vertreten haben, nicht gegeben sein, behalten wir uns das Recht vor, unsere Mitarbeiter und Sublieferanten vom jeweiligen Erfüllungsort (Baustelle, Ihr Werk etc.) abzuziehen. In einem solchen Fall sind wir für die Dauer der Behinderung von sämtlichen Terminverpflichtungen befreit und schad- und klaglos zu halten.
9. Allgemeine Liefer- und Leistungsausschluss, Mehrlieferung/-leistungen
Alle Lieferungen und Leistungen, welche nicht ausdrücklich in unserem Angebot angeführt sind, sind in diesem und dem von uns angebotenen Preis nicht enthalten. Sämtliche Mehrlieferungen und -leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden nach tatsächlichem Anfall und Aufwand zu den zu diesem Zeitpunkt errechneten bzw. gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
10. Allgemeine Haftung
Wir übernehmen keinerlei Haftung für jegliche (Mangel-)Folgeschäden, auch im Rahmen der Gewährleistung, wie insbesondere Gewinnentgang, Produktionsausfall etc., sowie mittelbare und indirekte Schäden. Unsere Haftung ist im Fall leichter Fahrlässigkeit insgesamt mit dem Netto-Gesamtauftragswert der einzelnen Bestellung begrenzt; im Falle von Rahmenverträgen ist die Haftung insgesamt auf den jeweiligen Netto-Gesamtjahresumsatz der unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelverträge begrenzt. Im Fall grober Fahrlässigkeit ist die Haftung mit dem doppelten Auftragswert begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel.
11. Weitere Bestimmungen
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass als Geschäftsgrundlage unseres Angebotes ergänzend die nachstehenden allgemeinen Bedingungen Gültigkeit haben:
„Die Allgemeinen Lieferbedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI), in der letztgültigen Fassung. „Die Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI). in der letztgültigen Fassung.
12. Sonstiges
Wir weisen darauf hin, dass die Geschäftsbeziehungen unter der Maßgabe des Auftraggeberhaftungsgesetzes geführt werden.
Der Käufer von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtung en des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen Gemäß diesem Punkt entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, unwirksam, gesetzwidrig oder undurchsetzbar sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall wird die ungültige, unwirksame, gesetzwidrige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am Nächsten kommt (Salvatorische Klausel). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist materielles österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das für Kötschach-Mauthen, sachlich zuständige Gericht